Ein Unfallopfer erhält die Nutzungsausfallentschädigung nicht nur für die Zeitspanne der Reparatur, sondern auch für die Zeit der Gutachtenerstellung. Letzteres wird öfters übersehen. Was ist aber, wenn aufgrund von Reparaturengpässen nicht nur die Erstellung des Gutachtens länger dauert, sondern auch die Reparatur?