Ratgeber

Bei Fahrten in einem Motorradkonvoi müssen die Biker erhebliche Vorsicht walten lassen. Wer nicht auf seinen abbremsenden Vordermann achtet, ist allein an einem Unfall schuld. In den meisten Fällen sonst haften die Fahrer gemeinsam. In dem Fall, über den die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert, entschied das Oberlandesgericht Koblenz vom 24. August 2020 (AZ: 12 U 1962/19) zudem: Der Vorausfahrende muss mit 20 Prozent wegen der Betriebsgefahr des Motorrades haften. Der Unfall wäre vermeidbar gewesen, wenn er stärker auf die Motorräder hinter sich geachtet hätte.
2014 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Radler bei Unfällen nicht haften, auch wenn sie keinen Helm tragen. Zur Begründung sagten die Karlsruher Richter, Fahrradhelme seien nicht so sehr ins öffentliche Bewusstsein vorgedrungen. In einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. August 2020 (AZ: 13 U 1187/20) ist bestätigt worden, dass dieser Grundsatz auch heute noch gilt. Fahrradfahrer haften bei einem Unfall nach wie vor nicht mit, wenn sie keinen Helm tragen. Nach wie vor tragen etwa 80 Prozent der Erwachsenen innerorts beim Fahrradfahren keinen Helm, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) das wegweisende Urteil.