Wer einen Pkw-Stellplatz mietet, hat keinen Anspruch auf Ersatz von Schäden durch tropfendes Harz und die Beseitigung des Baumes. Es liegt kein Mangel der Mietsache vor. Für den Vermieter besteht keine Pflicht, das Tropfen von Harz zu verhindern. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Coburg vom 7. April 2020 (AZ: 33 S 1/20).