Auf einem Privatparkplatz kann ein Fahrer keine strafbare Unfallflucht begehen. Das gilt dann, wenn der Parkplatz nicht der Öffentlichkeit zugänglich ist, auch nicht gegen Gebühr, also etwa Firmen- und Betriebsparkplätze. Ein Parkplatz, dessen Schranke defekt ist und dessen Stellplätze vermietet sind, ist der Öffentlichkeit nicht zugänglich. Ein „unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ im Sinne des Strafrechts ist dann nicht möglich. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 11. November 2019 (AZ: 1 OLG 2 Ss 77/19).