Blockiert ein Fahrzeug eine Ausfahrt, ist das ärgerlich, rechtfertigt aber keinen Tritt gegen das störende Auto. Wird das beschädigt, muss der Verursacher für den Schaden aufkommen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts München vom 29. Januar 2019 (AZ: 132 C 22645/18)