Es gehört zu den weit verbreiteten Rechtsirrtümern, dass schriftliche Erklärungen am Unfallort wieder kassiert werden können. Dies trifft vorwiegend auf Schuldeingeständnisse zu, jedoch nicht auf Schilderungen von Tatsachen zum Unfallhergang. Einer schriftlichen Erklärung am Unfallort kommt besondere Bedeutung zu – insbesondere dann, wenn sie besonders detailliert ist. Wenn der Betroffene später davon abrückt, muss er …