Häufige Fragen

Häufige Fragen zu unseren Leistungen!

Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen, die Kunden an unsere Service-Mitarbeiter stellen.

Häufige Fragen zum Gutachtenwesen

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    Brauche ich bei jedem Schaden ein Gutachten?

    Das Gutachten eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen ist immer dann fällig, wenn Sie keine Schuld am Unfall trifft (Haftpflichtschaden) und die Schadenshöhe voraussichtlich über der Bagatellschadensgrenze von 750 Euro liegt. Auf jeden Fall sollten Sie bei jedem unverschuldeten Unfall mit unseren Kfz-Sachverständigen Kontakt aufnehmen.

    Wir sehen uns den Schaden an und beurteilen anhand des Schadenbildes, ob ein Gutachten erforderlich ist. Wenn der Schaden höher ist als 750 Euro, sollten Sie den Schaden keinesfalls nur mit einem Kostenvoranschlag der Werkstatt abrechnen, da der Kostenvoranschlag keine Angaben zur Wertminderung und auch keine Reparaturdauer / Mietwagenkosten beinhaltet. Diese Schadenersatzpositionen werden somit von der Versicherung auch nicht erstattet!

    Auch wenn Sie den Unfall schuldhaft verursacht haben ist das Gutachten des unabhängigen Kfz-Sachverständigen zweckmäßig. Sie sollten in diesem Fall umgehend Kontakt mit der gegnerischen Versicherung aufnehmen und über einen neutralen Gutachter sprechen.

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    Warum einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen wählen und nicht den Sachverständigen der Versicherung?

    Wenn Sie keine Schuld am Unfall trifft (Haftpflichtschaden), dann haben Sie das Recht auf einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen. Dieser stellt den Wiederbeschaffungswert, die Höhe der Reparaturkosten, den Restwert und die Höhe der Wertminderung fest. Außerdem werden im Gutachten Angaben zur Reparaturdauer gemacht (während dieser Zeit haben Sie Anspruch auf einen Mietwagen). Dabei ist der Sachverständige unabhängig von den Interessen der Versicherungsunternehmen, welche in erster Linie die Minimierung Ihrer eigenen Kosten im Fokus haben.

    So werden die oben erwähnten Schadensersatzansprüche häufig still schweigend unterschlagen. Mit dem Gutachten des unabhängigen Kfz-Sachverständigen treten Sie solchem unrechtmäßigen Gebaren entgegen. Das Gutachten dient Ihnen zur vollständigen Geltendmachung des entstandenen Schadens.

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    Wer zahlt das Gutachten?

    Im Haftpflichtfall (Sie trifft keine Schuld am Unfall) übernimmt die Versicherung des Unfallgegners die Kosten des Gutachtens in voller Höhe.

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    Was ist eine Sicherungsabtretung?

    Die Kosten des Gutachtens werden rechtlich dem entstandenen Schaden zugeordnet, wobei Sie als Geschädigter den alleinigen Anspruch auf Schadensersatz haben. Ohne Sicherungsabtretung müssen Sie daher das Gutachten zunächst selbst bezahlen und können sich dann die entstandenen Kosten von der Versicherung erstatten lassen. Mit der Sicherungsabtretung treten Sie das Recht auf die Erstattung der Gutachtenkosten an uns ab und wir rechnen direkt mit der Versicherung ab. So haben Sie mit der Bezahlung des Gutachtens nichts zu tun.

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    Brauche ich einen Anwalt? Wer übernimmt die Anwaltskosten?

    Die vollständige und korrekte Abwicklung eines Unfallschadens ist eine komplexe und zeitaufwändige Angelegenheit mit der der Geschädigte meist überfordert ist. Deshalb empfehlen wir:

    Nehmen Sie sich einen verkehrsrechtlich spezialisierten Rechtsanwalt. Dieser ist im Rahmen der Haftung für Sie kostenlos, da ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer besteht. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes ist gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Hinblick auf die herzustellende „Waffengleichheit“ geboten, da die Mitarbeiter der Schadensabteilungen der Versicherungen eine entsprechende Spezialausbildung durchlaufen haben mit dem Ziel, Ihre Schadensersatzansprüche so weit wie möglich zurückzuweisen.

    Wenn dann der Schaden nicht vollständig bezahlt wird, so klingt die Erklärung der Versicherung für den Laien stets plausibel. Legitim sind die Kürzungen deswegen aber noch lange nicht. Trotzdem verzichten die Geschädigten aus Unkenntnis häufig auf die ihnen zustehenden Beträge. Ein Rechtsanwalt kennt und entlarvt die Formulierungen der Versicherungen und fordert die ausstehenden Beträge zu Ihren Gunsten ein.

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    Muss die Versicherung zahlen auch wenn der Schaden nicht oder nur unvollständig repariert wird?

    Die Versicherung des Unfallgegners ist in jedem Fall zur Erstattung des unfallbedingten Schadens verpflichtet. Hierzu gehören auch die Gutachtenkosten.

    Wenn Sie Ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen, dann muss die Versicherung die Mehrwertsteuer aus den Reparaturkosten nicht erstatten, weil diese auch nicht angefallen ist. Ebenso verhält es sich wenn der Schaden nur provisorisch instandgesetzt wird.

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    Welche Schritte sind erforderlich nachdem das Gutachten erstellt worden ist?

    Das Gutachten sollten Sie bei der Versicherung als Nachweis und zur Erstattung des Ihnen entstandenen Schadens einreichen. Ebenso die Kosten für einen evtl. in Anspruch genommenen Mietwagen (Ersatzfahrzeug). Wenn Sie mit der Schadensabwicklung einen Anwalt beauftragt haben übernimmt er diese Aufgaben an Ihrer Stelle.

    Wenn Sie das Fahrzeug reparieren lassen möchten können Sie es nun in die Werkstatt Ihres Vertrauens bringen. Außer bei Totalschaden – wenn die Reparaturkosten höher sind als der Wiederbeschaffungswert des Autos – dann ist ggf. mit dem Anwalt zu klären, ob das Fahrzeug repariert werden kann oder nicht.

  8. 8
    Was bedeutet es, wenn ein „Totalschaden“ vorliegt? Was habe ich dabei zu beachten?

    Man spricht vom wirtschaftlichen Totalschaden. Dieser liegt vor wenn die Reparaturkosten höher sind als der aktuelle Wiederbeschaffungswert des Autos. In einem solchen Fall würde Ihnen von der Versicherung lediglich der Differenzbetrag zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert (der Wert den das Fahrzeug im beschädigten Zustand erzielt) erstattet. Sie haben dann die Möglichkeit das beschädigte Fahrzeug zum Restwert zu veräußern, bzw. es mit eigenen Mitteln zur weiteren Verwendung instand zu setzen.

    In bestimmten Fällen ist es aber auch möglich bei einem Totalschaden das Fahrzeug reparieren zu lassen (sog. 130%-Grenze) mit Übernahme der Reparaturkosten durch die Versicherung. Dieser Sonderfall der Schadenregulierung ist jedoch an gewisse Auflagen gebunden und muss im Einzelfall geprüft werden.

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    Was bedeutet der Begriff „Wertminderung“?

    Es gibt zwei Arten von Wertminderung. Die „technische Wertminderung“ und die „merkantile Wertminderung“.

    Bei fach- und sachgerechter Reparatur sollte das Fahrzeug nach der Instandsetzung in einem dem unbeschädigten Fahrzeug gleichwertigen Zustand sein. Eine technische Wertminderung ist damit nicht gegeben und wird im Schadenfall auch nicht erstattet.

    Durch die Versicherung zu erstatten ist jedoch die merkantile Wertminderung. Die merkantile Wertminderung ist ein fiktiver Wert der sich auf die Tatsache stütz, dass als „Unfallfahrzeug“ deklarierte Fahrzeuge bei einer Veräußerung normalerweise einen geringeren Erlös erzielen als unfallfreie Fahrzeuge. Da der Geschädigte durch die Versicherung so zu stellen ist als wäre der Schaden nicht eingetreten, ist die Versicherung zur Erstattung der im Gutachten festgestellten merkantilen Wertminderung verpflichtet.

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    Brauche ich für die Erstellung eines Schaden- bzw. Wertgutachten einen Termin?

    Für die sorgfältige Erstellung Ihres Gutachtens nehmen wir uns gerne die hierfür erforderliche Zeit. Deswegen ist es für beide Seiten vorteilhaft einen geeigneten Termin für die Begutachtung zu vereinbaren. Bei der Terminlegung bieten wir größtmögliche Flexibilität um auf Ihre Bedürfnisse eingehen zu können. Gegebenenfalls begutachten wir das Fahrzeug auch bei Ihnen zuhause und selbstverständlich auch in der Werkstatt Ihres Vertrauens. Für Terminvereinbarungen kontaktieren Sie uns bitte unter unserer Hotline 0981-6962.

Häufige Fragen zum Prüfwesen

  1. 1
    Wie lange darf ich die Hauptuntersuchung überziehen?

    Nach wie vor darf man bei der Hauptuntersuchung offiziell nicht überziehen. Jedoch bleibt eine Überziehung der Prüffrist von bis zu 2 Monaten in der Regel ungeahndet. Die Polizei wird lediglich eine schriftliche Verwarnung ausstellen. Es gilt jedoch zu bedenken, dass man bei einem Unfall mit ungültiger Plakette unter Umständen von der Versicherung in Regress genommen werden kann.

    Wenn Ihr Fahrzeug mehr als zwei Monate überfällig ist, dann sind wir durch den Gesetzgeber verpflichtet, eine vertiefte Prüfung durchzuführen, die wir Ihnen mit einem Aufpreis von 20% in Rechnung stellen. Die Höhe der Überziehungsgebühr ist dabei unabhängig von der Anzahl der überzogenen Monate.

  2. 2
    Brauche ich für die Hauptuntersuchung einen Termin?

    Egal welche amtliche Prüfung Sie durchführen lassen möchten – Sie brauchen bei uns dafür keinen Termin zu vereinbaren. Wartezeiten entstehen trotzdem kaum, da wir stets mit einer ausreichenden Anzahl von Mitarbeitern vor Ort sind.

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    Was kostet eine Nachkontrolle?

    Falls aufgrund von Mängeln die Plakette einmal nicht zugeteilt werden kann, so halten wir die Kosten für die Nachkontrolle mit 3 Euro für Sie auf niedrigstem Niveau.

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    Falls am Fahrzeug erhebliche Mängel sind – wie lange habe ich Zeit für die Reparatur?

    Grundsätzlich haben Sie für die Mängelbeseitigung einen Monat Zeit. Das Datum bis zu dem Sie die Nachkontrolle durchführen lassen müssen, ist auf dem Prüfbericht explizit vermerkt. Bis dorthin kostet die Nachkontrolle in unserem Hause lediglich 3 Euro. Bei verspäteter Nachkontrolle wird die volle Gebühr für eine erneute Hauptuntersuchung fällig (jedoch ohne die Gebühr für die Abgasuntersuchung).

  5. 5
    Muss ich den Bericht für die Haupt- und Abgasuntersuchung im Fahrzeug mitführen?

    Nein, Sie brauchen den HU-Prüfbericht nicht immer im Auto mitzuführen. Sie müssen den Prüfbericht nur bis zur nächsten Hauptuntersuchung aufbewahren und auf Verlangen vorzeigen können. Das kann auch nachträglich geschehen.

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    Mein Fahrzeug ist abgemeldet und benötigt für die Zulassung eine Hauptuntersuchung. Wie kann ich es zur Kfz-Prüfstelle bzw. zur Werkstatt bringen?

    Wenn Sie noch kein Kennzeichen reserviert haben (evtl. haben Sie auch Ihr bisheriges Kennzeichen reservieren lassen), müssen Sie vor der Hauptuntersuchung zur Zulassungsstelle und die Zulassung einleiten. Dafür benötigen Sie die EVB-Nummer der Versicherung und Ihre Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung, Teil I und II). Dann erhalten Sie von der Zulassungsstelle ein neues ungestempeltes Kennzeichen. Damit können Sie zu uns fahren und die HU durchführen lassen. Anschließend können Sie mit der Bescheinigung über die bestandene Hauptuntersuchung die endgültige Zulassung auf der Zulassungsstelle durchführen lassen.

  7. 7
    Wie erhalte ich für meinen Oldtimer das H-Kennzeichen?

    Für den Erhalt des H-Kennzeichens benötigt Ihr Fahrzeug lediglich das positive Gutachten eines unserer Prüfingenieure, welches bestätigt, dass die Kriterien für die H-Zulassung erfüllt sind. Mit diesem Gutachten erhalten Sie auf der Zulassungsstelle das H-Kennzeichen. Da die Begutachtung für die Oldtimerzulassung auch immer eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung mit einschließt, erhält Ihr Fahrzeug auch immer eine frische Plakette.

    Ihr Fahrzeug muss dafür mindestens 30 Jahre ab Erstzulassung alt sein (taggenau), sich weitestgehend im Originalzustand befinden und einen überdurchschnittlich guten Erhaltungszustand aufweisen.

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    Führen Sie auch die Gasprüfung G607 an Wohnmobilen und Wohnwagen durch?

    Ja, die Gasprüfung können Sie jederzeit und auch im Zuge der Hauptuntersuchung bei uns durchführen lassen. Bei Wohnmobilen ist diese Untersuchung Pflicht und Voraussetzung für die Erteilung der HU-Plakette; bei Wohnwagen ist die Gasprüfung freiwillig.

    Für die Gasprüfung bringen Sie bitte eine Gasflasche mit Inhalt und die gelbe Erstbescheinigung (Prüfbuch) mit.

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    Was benötige ich bei technischen Änderungsabnahmen ?

    Wenn Sie Änderungen an Ihrem Fahrzeug durchführen sollten sie darauf achten, dass für das Anbauteil ein Gutachten, am besten ein Teilegutachten oder eine ABE (allgemeine Betriebserlaubnis) vorliegt. Bei der Anbauabnahme überprüfen wir den korrekten Anbau der Teile und erstellen den notwendigen Änderungsnachweis. Dieser ist dann Bestandteil Ihrer Fahrzeugpapiere und muss im Auto mitgeführt werden. Es gibt aber auch die Möglichkeit, die Änderung auf der Zulassungsstelle in die Fahrzeugpapiere übernehmen zu lassen. Ein Mitführen der Bescheinigung ist dann nicht mehr erforderlich.

    Falls das angebaute Teil EG-genehmigt ist (erkennbar am E-Prüfzeichen), dann ist keine weitere Anbauabnahme durch einen Prüfingenieur erforderlich.

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    In den Fahrzeugpapieren ist nur eine Reifengröße vermerkt – darf ich auch andere Rad-Reifenkombinationen montieren?

    Ja, sicher gibt es für Ihr Fahrzeug auch andere zulässige Rad-Reifenkombinationen. Welche dies im Einzelnen sind können Sie der EG-Betriebserlaubnis entnehmen. Die Betriebserlaubnis ist Bestandteil der Fahrzeugdokumente und sollte Ihnen beim Kauf ausgehändigt worden sein.

    Im Zweifelsfall können Sie sich aber auch gern jederzeit an unsere Prüfingenieure wenden. Anhand Ihrer Fahrzeugpapiere können diese auf jegliche serienmäßig freigegebenen Bereifungsmöglichkeiten zurückgreifen.