Änderungsabnahme

Tuning und Umbau – mit Teilegutachten kein Problem!


Abnahmen nach §19(3) StVZO

Sein Fahrzeug zu individualisieren und entsprechend dem eigenen Geschmack zu gestalten ist für viele unserer Kunden ein Muss. Schicke Felgen, breite Reifen, Tieferlegung und Sportauspuff – den Möglichkeiten zum Umbau sind kaum Grenzen gesetzt. Doch wo früher die Legalisierung der Anbauteile oft ein undurchsichtiges Abenteuer war, so gibt es inzwischen fast immer ein dazugehöriges Gutachten. Teile mit Teilegutachten oder Allgemeiner Betriebserlaubnis, kurz „ABE“, führen nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs, sofern eine technische Abnahme des Umbaus gemäß §19(3) StVZO durch einen Prüfingenieur stattgefunden hat. Gerne begutachten wir Ihr Fahrzeug und erstellen den erforderlichen Nachweis, der dann Bestandteil Ihrer Fahrzeugpapiere wird.

Hierfür brauchen Sie bei uns keinen Termin.

Änderungsabnahme


Abnahmen nach §21 StVZO

Doch was, wenn das Gutachten des Anbauteils nicht für Ihr Fahrzeug gilt, keine ABE und kein Teilegutachten vorhanden ist oder im Gutachten explizit eine Begutachtung gemäß §21 StVZO gefordert wird? Seit Herbst 2020 können wir Ihnen auch bei diesen Problemen weiterhelfen.

Damit in diesen Fällen die Betriebserlaubnis Ihres Fahrzeugs nicht erlischt, fertigen unsere speziell geschulten Mitarbeiter ein entsprechendes Gutachten nach §21 StVZO an, in dem sie die Vorschriftsmäßigkeit und die Verkehrssicherheit Ihres Fahrzeugs trotz der erfolgten Umbauten bestätigen.

Da wir uns genug Zeit für die Begutachtung Ihres Fahrzeugs nehmen wollen und gegebenenfalls nötige Vorbereitungen im Vorfeld treffen können, ist eine vorherige Terminabsprache erforderlich. Kontaktieren Sie uns bitte unter unserer Hotline 0981-6962.

 

Einzelgenehmigungen für Gesamtfahrzeuge

Wir ebnen Ihnen den Weg zur Zulassung Ihres Einzelstücks

Sie haben sich Ihren lang gehegten Traum erfüllt und ein seltenes Auto aus dem Ausland importiert? Sie haben Ihr Motorrad selbst aufgebaut um es ganz nach Ihrem persönlichen Geschmack gestalten zu können? Oder haben Sie einen Scheunenfund gemacht und wollen Großvaters Schätzchen wieder zurück auf die Straße bringen? – Dann sind Sie bei uns richtig.

Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ, muss bei der Zulassungsbehörde ein Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis gestellt werden. Dies ist zum Beispiel nötig, wenn ein Fahrzeug aus einem nicht der EU zugehörigen Staat importiert wurde (und somit nicht nach europäischem Recht geprüft und zugelassen ist). Ebenfalls nötig wird dies, wenn das Fahrzeug  ein speziell gefertigtes Einzelstück ist oder länger als sieben Jahre außer Betrieb gesetzt war und die Fahrzeugpapiere währenddessen verloren gegangen sind. In diesen Fällen ist ein Gutachten gemäß §21 StVZO über die Vorschriftsmäßigkeit und Verkehrssicherheit des vorgestellten Fahrzeugs erforderlich. Es enthält eine technische Beschreibung des Fahrzeugs und dient Ihrer Zulassungsstelle als Vorlage für die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil I und II und der Erteilung der Betriebserlaubnis.

Da die Vollabnahme eines Fahrzeugs mit einem gewissen zeitlichen und organisatorischen Aufwand, sowie entsprechender Vorbereitung verbunden ist, bitten wir Sie, einen geeigneten Termin mit uns zu vereinbaren.