Änderungsabnahme

Tuning und Umbau – mit Teilegutachten kein Problem!


Abnahmen nach §19(3) StVZO

Sein Fahrzeug zu individualisieren und entsprechend dem eigenen Geschmack zu gestalten ist für viele ein Muss. Schicke Felgen, Tieferlegung und Sportauspuff – den Möglichkeiten zum Umbau sind kaum Grenzen gesetzt und fast immer gibt es ein dazugehöriges Gutachten. Der Einbau von Teilen mit Teilegutachten oder Allgemeiner Betriebserlaubnis („ABE“) führt daher nicht automatisch zum Erlöschen der Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs, sofern die im Gutachten geforderten Hinweise und Auflagen eingehalten werden. Eine dieser Auflagen ist oft die Abnahme des Umbaus durch einen Prüfingenieur gemäß §19(3) StVZO.

Unsere Mitarbeiter begutachten Ihren Umbau gerne und erstellen den erforderlichen Nachweis, der Ihnen die Vorschriftsmäßigkeit Ihres Fahrzeugs bestätigt.

Für einfache Umbauten (z.B. Zubehörfelgen auf einem ansonsten serienmäßigen Fahrzeug oder Fahrwerksfedern in Kombination mit Originalfelgen) brauchen Sie bei uns keinen Termin.

Änderungsabnahme


Abnahmen nach §21 StVZO

Doch was, wenn das Gutachten des Anbauteils nicht für Ihr Fahrzeug gilt, im Gutachten explizit eine Begutachtung gemäß §21 StVZO gefordert wird oder sie verschiedene Teile, wie zum Bespiel Gewindefahrwerk und Zubehörfelgen, kombinieren? Oder Sie planen, sich ein Wohnmobil selbst auszubauen? Seit Herbst 2020 können wir Ihnen auch bei diesen Problemen weiterhelfen.

Damit in diesen Fällen die Betriebserlaubnis Ihres Fahrzeugs nicht erlischt, fertigen unsere speziell geschulten Mitarbeiter ein entsprechendes Gutachten nach §21 StVZO an, in dem sie die Vorschriftsmäßigkeit und Verkehrssicherheit Ihres Fahrzeugs trotz den erfolgten Umbauten bestätigen.

Da wir uns genug Zeit für die Begutachtung Ihres Fahrzeugs nehmen wollen und gegebenenfalls einige Vorbereitungen notwendig sind, ist eine vorherige Terminabsprache erforderlich. Kontaktieren Sie uns dazu bitte telefonisch.