Stürzt ein Fußgänger auf einem öffentlichen Weg, stellt sich immer die Frage, ob die Gemeinde gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen hat. Wenn ja, hat der Gestürzte Ansprüche auf Schadensersatz und unter Umständen auch Schmerzensgeld. Anderes gilt nur dann, wenn Gefahren ausgeräumt werden müssen, die auch für einen sorgsamen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die der Passant sich nicht oder nicht rechtzeitig einstellen kann. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Juli 2018 (AZ: 1 U 1069/17).
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