„Gekauft wie gesehen“ schließt nicht jeden Gewährleistungsanspruch beim Gebrauchtwagenkauf aus. Diese Formulierung bezieht sich nur auf für Laien sichtbare und erkennbare Mängel. Über die Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 28. August 2017 (AZ: 9 U 29/17) informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
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