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Geschädigte im Dieselskandal können auch ein neues Nachfolgemodell bekommen, wenn es das Vorgängermodell nicht mehr gibt. Auch so kann der Gewährleistungsanspruch erfüllt werden. Betroffene müssen sich aber dann den Nutzungsvorteil des bisherigen Wagens anrechnen lassen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 2. April 2020 (AZ: 18 U 60/19).
Zur Identifizierung des Unfallgegners muss der Geschädigte nicht zwingend das amtliche Kennzeichen kennen. Die Firmenaufschrift, das Logo oder die Webadresse können ausreichend sein. Wenn daraus mit gewisser Wahrscheinlichkeit der Halter nachgewiesen werden kann, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am 31. März 2020 (AZ: 13 U 226/15). Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Nach einem Gutachten können Unfallopfer die Reparatur des Autos sofort in Auftrag geben. Das Risiko, dass im Nachhinein vielleicht einzelne Dinge unnötig waren, trägt der Unfallverursacher beziehungsweise dessen Versicherung. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltverein (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts Forchheim vom 3. Dezember 2019 (AZ: 70 C 530/19).
Üblicherweise erhält man nach einem Verkehrsunfall bis zur Reparatur des Wagens einen Nutzungsausfall für wenige Wochen. Dauert die Reparatur aber mehr als ein Jahr, kann unter Umständen auch länger, kann Nutzungsausfall für diese Zeit beansprucht werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Bielefeld vom 15. November 2019 (AZ: 2 O 85/16), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Wer sich an einer Kreuzung nur auf den Blinker eines anderen Fahrzeugs verlässt, muss eventuell bei einem Unfall mithaften. Es muss deutlich erkennbar sein, dass der andere wirklich abbiegt. Ansonsten haftet man bei einem Unfall ganz überwiegend. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. Februar 2020 (AZ: 4 U 1354/19).
Wer den Dieselskandal kannte und trotzdem ein betroffenes Dieselfahrzeug gebraucht kaufte, hat keine Ansprüche gegen Autohändler und Hersteller. Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies am 9. Januar 2020 (AZ: 17 U 133/19) eine Klage ab, bei dem es um einen 2016 gebraucht gekauften Diesel ging. In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall …

Recht: Dieselskandal – Anspruchsfragen Weiterlesen »