Ein Verkehrsunfall kann nicht nur zu körperlichen Schäden, sondern auch zu erheblichen seelischen Beeinträchtigungen führen. In einem aktuellen Urteil hat das Landgericht Heidelberg (LG) entschieden, dass ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen eines Schockschadens nur besteht, wenn der Unfall kausal für die psychische Beeinträchtigung des Geschädigten ist. Dies ist nicht der Fall, wenn der Geschädigte aufgrund des hohen Alters und der erheblichen Vorerkrankungen des Getöteten auch ohne den Unfall mit dessen Versterben rechnen musste.