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Ibiza, das klingt nach Sonne, Spanien – und schicken Cityflitzern aus Barcelona. Tatsächlich steht der kleine Ibiza für das Seat-Modell, mit dem sich die heutige VW-Tochtermarke 1984 endgültig von der anfangs alles bestimmenden Übermutter Fiat trennte. Seit fünf Generationen und in über fünf Millionen Einheiten sorgt der Ibiza inzwischen für die iberischen Momente auf Europas Straßen. Allerdings war dieser flotte Spanier nicht der erste Seat, der es zum Exporterfolg brachte. Dieses Kunststück gelang bereits einer Kopie, dem seit 1957 in Fiat-Lizenz gebauten Seat 600.

Liebe Leserin, lieber Leser,

ist nicht ein jeder/eine jede von uns irgendwann einmal dem Kaufrausch oder zumindest dem Shopping- und Schaufensterbummel-Rausch verfallen? Wenn uns der Sinn nach den schönen, aber meist auch sehr teuren Dingen des Lebens steht, dann glauben wir uns Gutes tun zu müssen und zu können, wenn wir uns mit dem umgeben, was uns die Industrie so an Konsumgütern der Extraklasse blitzend und blinkend offeriert. Namen sind in diese Falle nicht Schall und Rauch, sondern stehen eben für das Besondere im Leben: Von A wie Alessi über C wie Chanel, M wie Maserati bis hin zu Z wie Zagato. …

Das Technologieunternehmen Continental befasst sich seit geraumer Zeit auch mit dem Thema Dieselkraftstoff. Nun ist den Entwicklern dort gelungen, für die komplette Technologiekette von der Einspritzung über die Verbrennung, Sensorik, Abgasnachbehandlung, Diagnostik bis zur Prozessführung mit dem synthetischen OME den gesamten Vorgang zu optimieren. Es geht darum, das synthetische Produkt dem serienmäßigen Dieselkraftstoff mit 15 Prozent Anteil beizumischen, was mit Erfolg zu einer CO2-Reduktion von 8 Gramm pro Kilometer belohnt wird. Das macht vor allem Sinn, da synthetische Kraftstoffe CO2-neutral erzeugt UND verbrannt werden können.

Wer unerlaubt und dann auch noch unter Drogen Auto fährt, macht sich nicht nur strafbar, sondern muss auch selbst für den Schaden aufkommen. Es ist an dem Fahrer, zu beweisen, dass er zu dem Zeitpunkt schuldunfähig war. Steht die entnommene Blutprobe nicht mehr zur Verfügung, erleichtert das nicht die Beweisführung des Betroffenen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Juni 2016 (AZ: 1 W 15/16).