Auch wenn ein Begrenzungsstein etwa fünf Zentimeter in die Parktasche hereinragt, bekommt man bei einem Anstoß keinen Schadensersatz. Den Autofahrer trifft die Pflicht, sich die Parklücke genau anzuschauen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts München vom 24. Juli 2019 (AZ: 155 C 5506/19).