Wird man von einem Hund gebissen, verwirklicht sich meist die „Tiergefahr“. Dies kann aber anders sein, wenn man in unmittelbarem Zusammenhang mit einem „Überfahren“ des Hundes gebissen wird. Dann geschieht dies aus dem „Betrieb des Fahrzeugs“. Dann verwirklicht sich die Betriebsgefahr und der Kfz-Versicherer muss mithaften. Dies entschied das Oberlandesgericht Celle am 5. Oktober 2022 (AZ: 14 U 19/22). In dem Fall musste die Kfz-Versicherung des Krankenversicherung 75% der Kosten erstatten, teilt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit.