Recht

Bei der fiktiven Schadensabrechnung dürfen die gegnerischen Versicherungen keine Rabatte oder Sonderkondition beim Neuwagenkauf abziehen. Der fiktive Schadensersatz richtet sich allein nach dem Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeugs am freien Markt. Bei der fiktiven Abrechnung muss der Wiederbeschaffungswert ersetzt werden, auch wenn dieser über den Wert eines Neuwagens mit Rabatt liegt. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über ein Urteil des Amtsgerichts Amberg vom 5. Februar 2021 (AZ: 2 C 6 194/20).
In dem konkreten Fall hatte ein Oldtimer-Fan einen alten Traktor für 35.000 Euro bei einem Verkäufer erworben. Weil er die über 90 Jahre alte Zugmaschine nicht direkt mitnehmen wollte, einigte er sich mit dem Vorbesitzer auf eine zwischenzeitliche Verwahrung. Der Traktor blieb daher zunächst auf dem Gelände eines Sportflugplatzes stehen. Das Fahrzeug war auch ohne …

Recht: Aufbewahrung von bereits verkauftem Fahrzeug Weiterlesen »