Auch wenn ein Automobilclub seinen Mitgliedern eine kostenlose Abschlepphilfe anbietet, muss er diese Kosten nach einer Alkoholfahrt nicht übernehmen. In den Mitgliedschaftsbedingungen kann er die Kostenübernahme bei grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schaden ausschließen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts München vom 15. Februar 2016 (AZ: 122 C 23868/15).
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