Auch auf öffentlichen Plätzen, die der Erholung dienen, können einige Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) gelten. Dies gilt ähnlich wie auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 14. September 2017 (AZ: 22 U 174/16).
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