Zur Identifizierung des Unfallgegners muss der Geschädigte nicht zwingend das amtliche Kennzeichen kennen. Die Firmenaufschrift, das Logo oder die Webadresse können ausreichend sein. Wenn daraus mit gewisser Wahrscheinlichkeit der Halter nachgewiesen werden kann, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am 31. März 2020 (AZ: 13 U 226/15). Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).