E-Scooter sind aber keine Autos. Ihre Geschwindigkeit ist auf 20 km/h beschränkt. Daher haften Halter eines E-Scooters nicht wie Autohalter. Sie trifft keine Verpflichtung zur sogenannten verschuldensunabhängigen Haftung (§ 7 StVG). Dies entschied das Amtsgericht Frankfurt am 22. April 2021 (AZ: 29 C 2811/20 (44)), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.