Das Messprotokoll einer Geschwindigkeitsmessung muss korrekt ausgefüllt werden. Schließlich ist es die Grundlage für spätere Verwarnungen und Verurteilungen. Wer es blanko unterschreibt, damit eine andere Person es ausfüllen kann, begeht Urkundenfälschung. Es droht eine Freiheits- und Geldstrafe. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt/M. vom 02. Januar 2020 (AZ: 2 Ss 40/19).