Ratgeber

Beim Zusammenstoß eines Links- und eines entgegenkommenden Rechtsabbiegers kommt es bei der Frage der Haftung auf die Umstände des Einzelfalls an. So spielt die Ampelschaltung – etwa ob eine Linksabbiegerampel vorhanden ist – ebenso eine Rolle wie der Vorrang des „Kreuzungsräumers“. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 31. Januar 2019 (AZ: 22 U 211/16), worüber die Arbeitsgemeinschaft des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.