Neuigkeiten

Bei der „Wiesn“ und anderen Oktober- und Volksfesten werden auch Chauffeurdienste angeboten. Solche Dienste fahren Kunden mit deren Auto zum Bierzelt und holen sie auch wieder ab. Für einen (vermeintlichen) Schaden muss der Dienst nicht haften, wenn dem Fahrer keine Schuld an einem möglichen Unfall nachgewiesen werden kann. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts München vom 1. März 2019 (AZ: 111 C 4520/17).